BetrSichV — die Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die zentrale deutsche Verordnung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln — dazu gehören Rollgerüste, Leitern, Hebebühnen und Gerüste. Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, zur Prüfung der Arbeitsmittel und zur Unterweisung der Beschäftigten. Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), etwa die TRBS 2121-2 für Gerüste.
Die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers
- Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Verwendung jedes Arbeitsmittels — welche Risiken bestehen, welche Schutzmaßnahmen sind nötig
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel — z. B. ein Rollgerüst statt einer Leiter, wenn die Arbeit das verlangt
- Prüfung durch eine befähigte Person — vor erster Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrend und nach Änderungen
- Unterweisung der Beschäftigten — sicherer Auf-, Um- und Abbau, bestimmungsgemäße Verwendung
- Dokumentation — Prüfprotokolle, Gerüstprüfbuch, Unterweisungsnachweise
Wer ist eine „befähigte Person"?
Nach BetrSichV §2 Abs. 6 ist eine befähigte Person jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse zur Prüfung des Arbeitsmittels verfügt. Für Rollgerüste qualifiziert eine Berufsausbildung im Metall-, Bau- oder Gerüstbau-Handwerk plus die BG-Bau-Sachkunden-Schulung.
Prüffristen für Rollgerüste
- Vor jeder Verwendung: Sichtprüfung durch eine unterwiesene Person
- Nach Auf- und Umbau: Funktionsprüfung, Eintrag in das Gerüstprüfbuch
- Wiederkehrend: mindestens jährlich durch eine befähigte Person
FAQ
Gilt die BetrSichV auch für Leitern?
Ja. Leitern sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Es gelten Gefährdungsbeurteilung, Prüfpflicht und Unterweisung — konkretisiert durch die TRBS 2121-1.
Brauche ich für jedes Rollgerüst eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf die Tätigkeit und den Einsatzort, nicht auf jedes einzelne Gerät. Für gleichartige Einsätze genügt eine dokumentierte Beurteilung.
Wer haftet bei einem Unfall?
Bei fehlender Gefährdungsbeurteilung, Prüfung oder Unterweisung haftet der Arbeitgeber. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit dokumentierter Prüfung greifen Versicherung und Herstellerhaftung.
Siehe auch
Quellen





